Heimliche Online-Durchsuchungen sind unzulässigHeimliche Online-Durchsuchungen durch die Polizei sind unzulässig. Dies entschied am heutigen Montag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (StB 18/06). Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt. Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung.
Es fehle an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.
Bereits im November hatte ein BGH-Ermittlungsrichter das heimliche Ausforschen von Computerfestplatten für unzulässig erklärt. Die Bundesanwaltschaft hatte Beschwerde eingelegt, der 3. Strafsenat bestätigte aber nun den Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters Ulrich Hebenstreit. Dieser hatte eine Anwendung der Vorschrift über die Hausdurchsuchung schon deshalb abgelehnt, weil diese offen und in Anwesenheit des Betroffenen stattfinde, während das Ausspähen von Daten mit Hilfe eines Trojaners heimlich vor sich gehe. Er verglich solche Maßnahmen mit dem großen Lauschangriff, weil die auf einem Computer gespeicherten Daten oft ähnlich sensibel seien wie eine vertrauliche Unterhaltung in den eigenen vier Wänden.
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>>>KLICK<<<Quelle: heise.de
In eigner SacheEndlich, nur wird es kaum was nützen, da Schäuble sein Schnüffelgen nicht in Zaum halten kann und aus unrecht mittels Gesetzesänderung Recht machen will.
Wie kann man Lobyisten stoppen die in solchem Ausmaß Rechtsbeugung begehen. :rolleyes:
Hier noch das Protokol von Wolfgang Wieland: