Verbraucherrechte

der Notnagel

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31. März 2003
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Ich denke, hier sind häufige Fragen gut erklärt:

Grundsätzlich hat jeder Verbraucher das Recht, eine gekaufte Ware fehlerfrei ausgehändigt zu bekommen. Die Gewährleistung ("Sachmängelhaftung" §§ 434, 437–445 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html) ist ein gesetzlich geregelter Anspruch des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer, wenn eine fehlerhafte Ware ausgeliefert wird. Dabei gilt:

Der Verbraucher kann bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung verlangen oder eine Reparatur, wobei der Verkäufer in beiden Fällen sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen muss. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen hilft unser Musterbrief "Gelieferte / gekaufte Ware hat Mängel".

Den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde in der Regel erst, wenn die Reparatur zweimal scheitert oder die Ersatzlieferung fehlschlägt. Dazu können Sie Musterbrief "Nacherfüllung ist fehlgeschlagen" nutzen.
Die genannten Rechte stehen dem Käufer grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe oder Ablieferung der Sache (Erhalt des Produkts) zu.

Innerhalb des ersten halben Jahres nach Kauf oder Übergabe der Ware wird gesetzlich vermutet, dass ein aufgetretener Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Der Käufer braucht dann nicht den Beweis zu erbringen, dass beispielsweise die Couch oder der Computer zum Zeitpunkt der Übergabe bereits mit einem Mangel behaftet oder in der Funktion beeinträchtigt war. Tritt der Mangel erst danach auf, muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war.

Der Käufer muss also innerhalb dieser Zeit lediglich beweisen, dass dem Kaufgegenstand tatsächlich ein Mangel anhaftet. Ist die Ursache hierfür unklar, weil es auch möglich ist, dass der Mangel durch einen Fehlgebrauch des Käufers entstanden sein könnte, kommt dem Käufer eine neuere Entscheidung des BGH zugute, mit der der BGH einem vorhergehenden Urteil des EuGH gefolgt ist: Den Beweis für den Grund des Mangels oder den Umstand, dass er dem Verkäufer zuzurechnen ist, muss der Käufer nicht erbringen. Vielmehr muss der Verkäufer die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass der Gegenstand bereits bei Kauf bzw. Übergabe mangelhaft war. Er hat also nachzuweisen, dass ein Sachmangel seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen zu einem späteren Zeitpunkt hat.

Auch nach dem Ablauf von sechs Monaten nach Kauf oder Übergabe der Ware sollte es unseres Erachtens genügen darzulegen, dass man das Gerät ordnungsgemäß behandelt hat. Der Käufer sollte dem Verkäufer deutlich machen, dass er die Sache ordnungsgemäß - zum Beispiel im Rahmen der Bedienungsanleitung - genutzt und damit den Mangel nicht verursacht hat. Es kommt in der Praxis allerdings vor, dass Händler die Gewährleistung nach Ablauf der sechs Monate mit dem Hinweis ablehnen, der Käufer müsse den Mangel erst einmal im konkreten Fall nachweisen. Dies kann der Verbraucher oftmals nur mit dem Gutachten eines Sachverständigen.

Um vor Gericht bestehen zu können, sollte sich der Käufer alle wichtigen Zusicherungen des Händlers schriftlich geben lassen. Weigert sich der Verkäufer, ist Vorsicht geboten. Bei den Verhandlungen können Zeugen von Nutzen sein. Zahlungen sollten stets gegen eine Quittung erfolgen. Doch auch der Verkäufer kann verlangen, dass Sie ihm den Empfang der Ware bestätigen.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/gewaehrleistung-des-haendlers-5057
 
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