also kann ich nur hoffen, das mein zweiter versuch ein erfolg wird
ja!
... mit was für eine wertminderung müsste ich dann rechnen?
Das ist Verhandlungs-/und Beweissache. Sinngemäß heißt es in den Gesetzeserläuterungen zur Wertbemessung bei z.B. Minderung des Kaufpreises:
\"...eine ungefähre Bemessung des Geldbetrages bei Berücksichtigung aller Umstände...\"
sehr schlüpfrig, gell! Und deshalb sollte man seinem Händler auch
nie dreist mit einem Rechtsanwalt drohen o.ä., weil ab dem Zeitpunkt der zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserung Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises ansteht. Und genau an der Stelle braucht man ja den Händler und seine Kulanz wieder, weil ich man auch seine Lieferungs- und Leistungsbedingungen akzepiert hat. Also folgt man lieber dem Grundsatz: Reden statt prozessieren!
Tip: Wenns eskaliert, gehe dem Händler täglich auf die Eier und nerve ihn immer mit der selben Story.
Nochmal konkret zur Wertminderungsberechnung: Man
kann einfach die Steuerliche Abschreibung von EDV-Hardware als Gradmesser heranziehen. EDV wird idR auf drei Jahre abgeschrieben. Berechnung: Kaufpreis durch 3 = Jahresabschreibung. In Deinem Fall also 1/3 Wertabzug für das eine Jahr oder die AfA auf den Tag herunterrechnen und mit der tatsächlichen Nutzungszeit in Tagen wieder multiplizieren.
Viel Glück!
ocram